Der Wegfall der Eignung als GmbH-Geschäftsführer kann in der Praxis ein nachhaltiges Problem für den Geschäftsführer, aber auch für die Gesellschaft darstellen. Insbesondere dann, wenn der Wegfall „unbewusst“ erfolgt.
1. Die Person des Geschäftsführers
Viele GmbH-Geschäftsführer sind sich nicht darüber bewusst, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ihre Organstellung kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung verlieren, sobald eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt/vorliegen.
Ein solcher Verlust der Geschäftsführerstellung kann sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft schwer, ja sogar existenzbedrohend wiegen.
Denn der Geschäftsführer ist neben den Gesellschaftern (§§ 45 ff. GmbHG) und ggf. dem obligatorischen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG), zwingendes Organ der GmbH, vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG.
Geschäftsführer einer GmbH kann gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Minderjährige und andere juristische Personen kommen für das Amt des Geschäftsführers bei einer GmbH daher nicht in Frage.
Ohne Geschäftsführer wird die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung „handlungsunfähig“.
2. Hinderungsgründe für die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG
Die Ausschlussgründe für eine Geschäftsführung (sog. Inhabilität) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG
In § 6 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG sind Fälle wie die Anordnung der gesetzliche Betreuung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der natürlichen Person des Geschäftsführers normiert.
b) § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG schließt die Eignung der Geschäftsführertätigkeit bei rechtskräftigen behördlichen Verboten wie § 35 GewO, § 36 Abs. 1 KWG etc. aus.
c) § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG
Über § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG wird die Geschäftsführertätigkeit bei rechtskräftiger Verurteilung der dortig aufgeführten Straftaten und Strafrahmen abgesprochen. Exemplarisch zu erwähnen ist hier z. B. die Insolvenzverschleppung, Betrug, Bankrott etc.
Der Katalog des § 6 Abs. 2 GmbHG kann durch Gesellschaftsvertrag beliebig erweitert werden.
3. Rechtsfolgen
Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 GmbHG stellt einen absoluten Eignungsmangel dar und hat die unmittelbare Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung zur Folge. Und zwar ohne weitere Zwischenschritte.
Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer und/oder Dritte Kenntnis von diesem Einigungsmangel haben.
Der vormalige Geschäftsführer ist für die Dauer von mind. 5 Jahren für jegliches Amt der Geschäftsführung gesperrt.
Die Eintragung als Geschäftsführer ist von Amts wegen im Handelsregister zu löschen.
Fällt ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH bestellter (Einzel)Geschäftsführer weg oder ist er rechtlich oder tatsächlich verhindert, ist von den Gesellschaftern – zur Vermeidung eines Schadens der Unternehmung –die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog in die Wege zu leiten.
Achtung:
In diesem Zusammenhang ist auf einen der wenigen Fälle einer Gesellschafterhaftung hinzuweisen. Denn Gesellschafter, die grob fahrlässig oder vorsätzlich die Geschäftsführung einer Person überlassen, die nicht Geschäftsführer sein kann, haften gesamtschuldnerisch.
Dritte hingegen sind über § 15 Abs. 1, 3 HGB sowie den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung geschützt. Führt ein Geschäftsführer trotz nichtiger Bestellung die Geschäfte der Gesellschaft, können sich Dritte im Schadensfall hierauf berufen.
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere sind die Ausführungen exemplarisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.