Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine „riskante“ Form der Bürgschaft, welche dem Bürgschaftsgläubiger hohe Sicherheit bietet und für den Bürgen im Gegenzug ein hohes Risiko bedeutet.
Sofern die Thematik „selbstschuldnerische“ Bürgschaft daher im Raum steht, sind die Konditionen der Bürgschaftserteilung, des Auslösungsfalls und die Sicherungsbedingungen klar zu regeln.
1. Anwendungsbereich der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Trotz dem weit höheren Risiko für den Bürgen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, im Vergleich zu einer Ausfallbürgschaft, wird die selbstschuldnerische Bürgschaft mittlerweile primär im Rechtsverkehr gefordert. Dies gilt sowohl in dem Bereich von Kredit- und Darlehensverträgen mit Banken und Kreditinstituten, als auch im mietrechtlichen Bereich sowie im wirtschaftlichen Rechtsverkehr.
Hintergrund ist die hohe Sicherheit für den Bürgschaftsgläubiger und die schnelle „Zugriffs- und Durchsetzungsmöglichkeit“.
Verkürzt kann man sagen: je stärker die Rechtsposition des potentiellen Bürgschaftsgläubigers ist, um so einfacher kann er – wegen der „Abhängigkeit“ des Bürgen – eine selbstschuldnerische Bürgschaft durchsetzen.
2. Rechtscharakter einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
Wesentliches Kriterium einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
Um zu verstehen, welche Konsequenz dies hat, ist der Blick auf die „normale“ Bürgschaft zu richten.
Bei einer „normalen“ Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) hat der Bürge u. a. die Möglichkeit, die Einrede der Vorausklage zu erheben. Hierdurch muss der Bürgschaftsgläubiger nachweisen, dass er vor einer Inanspruchnahme des Bürgen erst einen erfolglosen Versuch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruchs gegen den Hauptgläubiger vorgenommen hat (§ 771 BGB). Dies bedeutet im Zweifel, dass erst ein Klageverfahren gegen den Hauptgläubiger nebst Vollstreckungsversuch unternommen werden muss, bevor auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann.
Dieses ganze Prozedere, insbesondere die hierdurch gewonnene Zeit, fällt bei einem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage weg, was gleichlaufend ein erhöhtes Risiko begründet.
3. Notwendigkeit von vertraglichen Absicherungen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
Da dem Bürgen im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wesentliche Verteidigungsmöglichkeiten entzogen sind, sollten zumindest „Haftungseinschränkungen“ als Bedingung in die vertraglichen Vereinbarungen aufgenommen werden.
So sollte nach Möglichkeit ein Höchstbetrag bzgl. der Bürgschaft, als auch eine zeitliche Befristung in den Bürgschaftsvertrag aufgenommen werden. Ebenso ist zu versuchen, die Alleinbürgschaft auf weitere (finanzkräftige) Bürgen auszudehnen, um über die bestehende Gesamtschuldnerschaft bei Inanspruchnahme gegen die Mitbürgen einen Ausgleichanspruch zu haben.
4. Klausel für selbstschuldnerische Bürgschaft
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Nachfolgende Formulierung im Bürgschaftsvertrag charakterisiert eine selbstschuldnerische Bürgschaft:
Verzicht auf Einreden
1. Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770).
2. Ferner verzichtet der Bürge auch auf die Einrede Vorausklage (§ 771 BGB).
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere sind die angeführten Bürgschaftskonstellationen exemplarisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um eine Bürgschaft, weitere Kreditsicherheiten und den gesicherten Ansprüchen zur Verfügung.