Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, sein „Geschäftsführeramt“ niederzulegen.
Jeder Geschäftsführer hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, sein „Geschäftsführeramt“ niederzulegen.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht und die Möglichkeit, sich gegen hoheitlich belastende Maßnahmen und Bescheidungen der Finanzbehörde rechtsstaatlich zur Wehr zu setzen. Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Gesetzgeber hier zur Verfügung stellt, beschreibt der nachfolgende Artikel.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine „riskante“ Form der Bürgschaft, welche dem Bürgschaftsgläubiger hohe Sicherheit bietet und für den Bürgen im Gegenzug ein hohes Risiko bedeutet. Sofern die Thematik „selbstschuldnerische“ Bürgschaft daher im Raum steht, sind die Konditionen der Bürgschaftserteilung, des Auslösungsfalls und die Sicherungsbedingungen klar zu regeln.
Der Wegfall der Eignung als GmbH-Geschäftsführer kann in der Praxis ein nachhaltiges Problem für den Geschäftsführer, aber auch für die Gesellschaft darstellen. Insbesondere dann, wenn der Wegfall „unbewusst“ erfolgt.
In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium. Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall. Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.