Jeder Steuerpflichtige hat das Recht und die Möglichkeit, sich gegen hoheitlich belastende Maßnahmen und Bescheidungen der Finanzbehörde rechtsstaatlich zur Wehr zu setzen.
Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Gesetzgeber hier zur Verfügung stellt, beschreibt der nachfolgende Artikel.
1. Die Begrifflichkeit des Rechtsbehelfs im Steuerrecht
Ein Rechtsbehelf lässt sich als ein von der Rechtsordnung zugelassenes Gesuch beschreiben, über das hoheitliche Maßnahmen angegriffen werden.
Ziel eines Rechtsbehelfs im Steuerrecht ist es, die durch das Finanzamt geschaffene Rechtsposition zugunsten des „Mandanten“ zu verbessern.
Eine nachteilige Verfestigung der durch die Finanzbehörde geschaffene Rechtslage zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. Beschwerten soll verhindert werden.
Rechtsbehelfe können in förmliche (= ordentliche) Rechtsbehelfe, welche form- und fristgebunden sind, und nichtförmliche (= außerordentliche) Rechtsbehelfe, die ohne Rücksicht auf Formalien eingelegt werden können, eingeteilt werden.
Nur förmliche Rechtsbehelfe haben Einfluss auf die Bestandskraft eines VA oder eines Urteils.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht und die Möglichkeit, sich gegen hoheitlich belastende Maßnahmen der Finanzbehörde rechtsstaatlich zur Wehr zu setzen.
Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Gesetzgeber hier zur Verfügung stellt, beschreibt der nachfolgende Artikel.
1. Die Begrifflichkeit des Rechtsbehelfs im Steuerrecht
Ein Rechtsbehelf lässt sich als ein von der Rechtsordnung zugelassenes Gesuch beschreiben, über das hoheitliche Maßnahmen angegriffen werden.
Ziel eines Rechtsbehelfs im Steuerrecht ist es, die durch das Finanzamt geschaffene Rechtsposition zugunsten des „Mandanten“ zu verbessern.
Eine nachteilige Verfestigung der durch die Finanzbehörde geschaffene Rechtslage zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. Beschwerten soll verhindert werden.
Rechtsbehelfe können in förmliche (= ordentliche) Rechtsbehelfe, welche form- und fristgebunden sind, und nichtförmliche (= außerordentliche) Rechtsbehelfe, die ohne Rücksicht auf Formalien eingelegt werden können, eingeteilt werden.
Nur förmliche Rechtsbehelfe haben Einfluss auf die Bestandskraft eines VA oder eines Urteils.
2. Wesentliche förmliche (ordentliche) Rechtsbehelfe im Steuerrecht
a) Einspruch gemäß §§ 347 ff. AO
Gegen einen Verwaltungsakt und/oder Steuerbescheid ist der Einspruch nach den §§ 347 ff AO statthaft. Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt nach § 367 Abs. 1 AO.
Ist das außergerichtliche Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos, kann der Beschwerte den Rechtsbehelf der Klage vor dem Finanzgericht erheben.
b) Klage nach den §§ 40 ff. FGO
Das angerufene Finanzgericht entscheidet über den Einspruchsentscheid des Finanzamts durch Urteil.
Als Klagearten in 1. Instanz stehen dem Steuerpflichtigen die
- Anfechtungsklage (§ 40 FGO),
- Verpflichtungsklage (§ 41 FGO),
- Feststellungsklage (§ 41 FGO),
- Sprungklage (§ 45 FGO) und
- Untätigkeitsklage (§ 45 FGO)
zur Verfügung.
c) Revision gemäß den §§ 115 ff. FGO
Das Rechsmittel der Revision gegen das Urteil der 1. Instanz wird vor dem BFH geführt. In dieser Instanz besteht Anwaltszwang nach § 62 Abs. 4 FGO (bzw. die Vertretungspflicht durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer).
Als Unterfall in diesem Rechtszug ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu nennen. Im Rahmen dieser wird die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht durch den Steuerpflichtigen mit der Beschwerde angefochten (§ 116 Abs. 1 FGO).
d) Aussetzung bzw. Auffhebung der Vollziehung nach (§ 361 Abs. 2-5 AO, § 69 Abs. 2-7 FGO)
Die Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dient dem vorläufigen Rechtsschutz und ist nur in Verbindung mit einem der vorgenannten förmlichen Rechtsbehelfe statthaft.
Alternativ kann zur Zielerreichung der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO optional sein.
3.) Nichtförmliche Rechtsbehelfe im Steuerrecht
Nichtförmliche Rechtsbehelfe können formfrei (z. B. mündlich) und ohne Fristbeachtung erhoben werden. Allerdings hemmen diese die Bestandskraft eines Verwaltungsakts, Steuerbescheides oder die Rechtskraft eines Urteils nicht.
a) Antrag auf Änderung
Ein Antrag auf Änderung kann erfolgsversprechend bei der Finanzbehörde angebracht werden, wenn eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift (z.B. § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 AO, §§ 172 ff AO oder §§ 129 ff AO).
b) Sonstige Gegenvorstellung
Faktsich handelt es sich bei der geseztlich nicht geregelten Gegenvorstellung um ein „Anregungsschreiben“. Dieser Rechtsbehelf (einfaches Schreiben oder mündliche Mitteilung) richtet sich an das Finanzamt mit dem Ziel, die behördliche Rechtsauffassung zu ändern. Die Anbringung einer Gegenvorstellung ist nur vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Steuerbescheiden sinnvoll (eben zur Beeinflussung der Finanzbehörde).
c) Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen
Der Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen dient der Vermeidung unbilliger Härten (z.B. §§ 163, 222, 227 und 258 AO).
d) Dienstaufsichtsbeschwerde und Sachaufsichtsbeschwerde
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist die an den Dienstvorgesetzten des mit dem Fall befassten Sachbearbeiters gerichtete Anregung, zur Nachprüfung von konkretem Verwaltungshandeln eines des Bediensteten und zielt auf das Erwirken von Weisungen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber diesem ab.
Nicht „personenbezogen“ ist die Sachaufsichtsbeschwerde. Diese zielt auf sachliche rechtliche Überprüfung von Entscheidungen beim Vorgesetzten ab (vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes / Steuerbescheides). Ein Anspruch auf Maßnahme durch den Vorgesetzten besteht nicht.
e) Antrag auf Ausschluss wegen Befangenheit
Ein Antrag auf Ausschluss eines Amtsträgers aufgrund von § 82 AO oder wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 83 AO.
f) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Gemäß § 125 Abs. 5 AO kann der Steuerpflichtige einen nichtförmlichen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes stellen.
g) Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides
Nach § 218 Abs. 2 AO besteht die Möglichkeit des Antrags auf Erlass eines sog. Abrechnungsbescheides bei Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs aus dem Steuer-schuldverhältnis.
h) Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 109 AO)
i) Widerspruch nach § 262 AO
Gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 262 AO.
j) Petition nach Art. 17 GG
Nach Art. 17 GG und entsprechenden Vorschriften der Länder hat jeder Steuerpflichtige das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung (Bundestag und Parlamente der Länder) zur Wahrung seiner Interessen zu wenden (sog. Petition).