Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer.

Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer.

Jeder Geschäftsführer hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, sein „Geschäftsführeramt“ niederzulegen.

1. Die Person des Geschäftsführers

Viele GmbH-Geschäftsführer sind sich nicht darüber bewusst, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ihre Organstellung kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung verlieren, sobald eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt/vorliegen.

Ein solcher Verlust der Geschäftsführerstellung kann sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft schwer, ja sogar existenzbedrohend wiegen.

Denn der Geschäftsführer ist neben den Gesellschaftern (§§ 45 ff. GmbHG) und ggf. dem obligatorischen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG), zwingendes Organ der GmbH, vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG.

Geschäftsführer einer GmbH kann gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Minderjährige und andere juristische Personen kommen für das Amt des Geschäftsführers bei einer GmbH daher nicht in Frage.

Ohne Geschäftsführer wird die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung „handlungsunfähig“.

2. Prozedere der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

2.1 Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist schriftlich und nachweislich ggü. den Gesellschaftern durch den Geschäftsführer zu erklären.

Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist als einseitige Erklärung und sofortige Maßnahme, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, jederzeit zulässig und wirksam. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Geschäftsführer die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Maßgebliche Kriterien hierfür sind z. B. schwere Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis bei nachträglicher Einsetzung eines weiteren Geschäftsführers, Streitigkeiten mit Gesellschaftern etc.

Liegt kein wichtiger Grund vor, sollte die Amtsniederlegung des Geschäftsführers auf die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages abgestimmt werden, um potentielle Haftungsgefahren zu vermeiden.

2.2 Um die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit nach außen zu publizieren, ist bei einem deutschen Notar die Erklärung bzgl. der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer (am besten im Original) nebst Zugangsnachweis vorzulegen. Die Niederlegung wird sodann seitens des Notars an das Registergericht übermittelt und durch das zuständige Registergericht veröffentlicht.

3. Zu beachtende Punkte und Gefahrenquellen im Zusammenhang mit einer Niederlegung

  • Mit Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit sollten auch sämtliche Tätigkeiten für die Gesellschaft eingestellt werden, um eine faktische Geschäftsführung zu vermeiden. Diese kann schlimmstenfalls zu einer stillschweigenden Rücknahme der Niederlegung und somit zum Fortbestand der Haftung des faktischen Geschäftsführers führen.
  • Die Amtsniederlegung der Organstellung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages. Dies ist dringend zu beachten. Mit der Amtsniederlegung sollte daher auch Anstellungs- bzw. Dienstvertrag gesondert gekündigt werden. Rechtswahrend ist dies vorsorglich auch bei einer sog. Koppelungsklausel zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis vorzunehmen.
  • Zur Vermeidung einer Außhaftung ist hinsichtlich der Niederlegung des Geschäftsführeramtes unverzüglich die Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen.

4. Beispielsformulierung für eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Datum und sofortiger Wirkung lege ich, Max Mustermann, wohnhaft in Musterstadt, hiermit das Amt des Geschäftsführers der Muster-GmbH nieder.

Aufgrund aufgetretener Differenzen im Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie Ausübung des Amtes der Geschäftsführung, sehe ich mich nicht mehr in der Lage, das Amt des Geschäftsführers zum Wohle der Gesellschaft auszuüben. 

Unter den gegebenen Umständen und nach mehrfachen, erfolglosen Versuchen zur Herstellung eines einvernehmlichen Miteinanders, halte ich es für angemessen und dringend notwendig, das Amt des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung niederzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.

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